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Änderung § 49 HebStPrV vom 01.10.2023
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§ 49 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 49 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung | |
(1) 1 Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. 2 Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung. (2) 1 Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 2 Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 2 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3 Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 2 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3 Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. 4 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. |
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