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Änderung § 3 HebStPrV vom 16.12.2023
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§ 3 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 3 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inhalt des modularen Curriculums | |
(Text alte Fassung) (1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. 2 Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer. |
(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest: 1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird, 2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und 3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung. |
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