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Änderung § 56e HebStPrV vom 16.12.2023

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§ 56e HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 56e HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

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§ 56e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56e Erforderliche Unterlagen


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(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,

3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.