Änderung Anlage 9 HebStPrV vom 16.12.2023

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Anlage 9 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 9 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme"


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *)


(Textabschnitt unverändert)

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 61)


vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.




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