... Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden." 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des ... werden." 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung ...