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§ 4 - Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 63 (Nr. 2)
Geltung ab 11.01.2020; FNA: 454-1-11 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Barrierefreiheit



1Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. 2Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.

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