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§ 6 - Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 63 (Nr. 2)
Geltung ab 11.01.2020; FNA: 454-1-11 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Januar 2020.

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Zitierungen von § 6 BBußAktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBußAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBußAktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BBußAktFV Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
... maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die Bearbeitung zu ...