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Änderung § 7 LAP-hDBiblV vom 26.11.2015
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§ 7 LAP-hDBiblV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 7 LAP-hDBiblV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, | |
(Text alte Fassung) 3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder, | (Text neue Fassung) 3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder, |
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und b) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Einstellungsbehörde. |
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