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Änderung § 17 LAP-hDBiblV vom 05.04.2017
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§ 17 LAP-hDBiblV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 17 LAP-hDBiblV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche Bewertung ab. 2 Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3 Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. 2 Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3 Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten: |
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße entspricht, gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lü- ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. | |
(2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2 Sie ist ihnen zu eröffnen. 3 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. | (2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2 Sie ist ihnen zu eröffnen. 3 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. |
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