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Änderung § 17 LAP-hDBiblV vom 05.04.2017

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§ 17 LAP-hDBiblV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 LAP-hDBiblV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche Bewertung ab. 2 Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3 Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. 2 Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3 Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:


sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)
13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,

befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,

mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,

ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.

vorherige Änderung


(2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2 Sie ist ihnen zu eröffnen. 3 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.




(2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2 Sie ist ihnen zu eröffnen. 3 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


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