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Änderung § 14 InnAusV vom 01.01.2021
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§ 14 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 14 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 14 Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt |
(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung. (2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. die eingespeisten Strommengen der in den Innovationsauschreibungen geförderten Anlagen in denjenigen Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, 2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erzielbaren Vermarktungserlöse, 3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufgeschlüsselten Vermarktungserlöse. (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben und welche Erlöse sie dort erzielt haben und 2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen ist. | 1 Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2 Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden. |
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