Änderung § 15 InnAusV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 5 EEGAusbGuEnFG am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der InnAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 15 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 15 (weggefallen)


vorherige Änderung

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed