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Änderung § 3 InnAusV vom 29.07.2022

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§ 3 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b und 53c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.

(4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

(5) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)