Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 InnAusV vom 29.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 16 EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der InnAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 12 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte


(Text neue Fassung)

§ 12 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils erteilt werden,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

d) den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,

3. die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

4. die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige