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Änderung § 15 InnAusV vom 29.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 15 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 15 (weggefallen)


vorherige Änderung

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

2. Solaranlagen

a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und

b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.



 
(heute geltende Fassung)