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Änderung § 16 InnAusV vom 29.07.2022
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§ 16 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 16 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen | (Text neue Fassung)§ 16 (weggefallen) |
(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten. (2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden. |
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