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Änderung § 16 InnAusV vom 29.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 16 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 16 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 

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