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Änderung § 2 InnAusV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 InnAusV, alle Änderungen durch Artikel 15 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InnAusVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. 'Anlagenkombination' ein Zusammenschluss a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. 'besondere Solaranlage' eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht, |
2. 'fixe Marktprämie' die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8, 3. 'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung. |
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