Tools:
Update via:
Änderung § 4 InnAusV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InnAusVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen | |
(Text alte Fassung) Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden: 1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, 2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und 3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen. | (Text neue Fassung) In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13766/al120190-0.htm