§ 13a InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 13a InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Erstattung von Sicherheiten |
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat. (2) 1 Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. 2 Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe. |