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Änderung § 14 InnAusV vom 01.01.2021
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§ 14 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 14 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Evaluierung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021 und danach zum 31. Dezember 2024. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung. |
(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. die eingespeisten Strommengen der in den Innovationsauschreibungen geförderten Anlagen in denjenigen Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, 2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erzielbaren Vermarktungserlöse, 3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufgeschlüsselten Vermarktungserlöse. (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben und welche Erlöse sie dort erzielt haben und 2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen ist. | |
(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen. | |
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