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Änderung § 15 InnAusV vom 01.01.2021
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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 15 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 15 Abweichender erster Gebotstermin | (Text neue Fassung)§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen |
1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. 2 Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden. | 1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an 1. Solaranlagen auf Gewässern, 2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und 3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen. |
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