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Änderung § 16 InnAusV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 16 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen


vorherige Änderung

 


(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)