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Änderung § 16 InnAusV vom 01.01.2021
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§ 16 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 16 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen |
(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten. (2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden. |
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