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Änderung § 18 InnAusV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 18 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen


vorherige Änderung

 


Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.

 (keine frühere Fassung vorhanden)