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Änderung § 18 InnAusV vom 01.01.2021
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§ 18 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 18 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 18 (neu) | (Text neue Fassung)§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen |
Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null. |
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