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Änderung § 15 InnAusV vom 20.07.2021
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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 15 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen | |
1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an 1. Solaranlagen auf Gewässern, | |
(Text alte Fassung) 2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und | (Text neue Fassung) 2. Solaranlagen a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, und |
3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen. |
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