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Änderung § 15 InnAusV vom 29.07.2022
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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 15 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen | (Text neue Fassung)§ 15 (weggefallen) |
1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an 1. Solaranlagen auf Gewässern, 2. Solaranlagen a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, und 3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen. |
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