Zitierungen von § 3 InnAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 InnAusV Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 29.07.2022)
... §§ 2, 3 , 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3 , 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. 3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) (weggefallen)". 4. § 5 Absatz ... „§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Die §§ 2, 3 , 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3 , 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 8 StromPBGEG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 ...


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