Artikel 1 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Artikel 1 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen


Artikel 1 ändert mWv. 30. Januar 2020 InnAusV

(gesamter Text siehe Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)



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