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Artikel 2 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung - EEGAusGebV)". - 2.
- § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:„(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen
- 1.
- im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach
- a)
- Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist,
- b)
- der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
- c)
- der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
- d)
- der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und
- e)
- den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und
- 2.
- für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten." - 3.
- Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern „nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" ein Komma und die Wörter „nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt und werden die Wörter „eine Biomasseanlage" durch das Wort „Biomasseanlagen" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nacht- kennzeichnung | 1.736 Euro". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13767/a234276.htm