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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung (3. EEMD-ZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2020 BAnz AT 31.01.2020 V3; Geltung ab 01.02.2020
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Artikel 1 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2020 EEMD-ZV Anlage II

Die Anlage II EETS-Zulassungsvertrag der EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2019 (BAnz AT 26.03.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Vergütung

(1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine variable kalendermonatliche Vergütung, deren Höhe sich aus der EETS-Anbietervergütung nach Absatz 2 und der Bordgeräte-Vergütung nach Absatz 3 berechnet. Das Risiko, dass sich die Summe der wertgestellten Zahlungen und damit die nach diesem § 20 zu bemessende EETS-Anbietervergütung anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von der Ursache, ausschließlich der Anbieter.

(2) Die Höhe der EETS-Anbietervergütung im jeweiligen Betrachtungszeitraum t berechnet sich wie folgt:

 
EV(t) = (Z(t) - R(t)) * p

EV(t) = EETS-Anbietervergütung im Betrachtungszeitraum t
p = Provisionssatz in Höhe von (2,90) Prozent
Z(t) = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum t
R(t) = Betrag in Euro der gemäß Absatz 6 in der Periode t positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum t


 
Der Betrachtungszeitraum für die EETS-Anbietervergütung ist ein Kalendermonat.

(3) Die Höhe der Bordgeräte-Vergütung bemisst sich nach der Anzahl der im jeweiligen Kalendermonat vom Anbieter nachgewiesenen aktiven Bordgeräte. Sie berechnet sich wie folgt:

 
BG(t) = BG_Entgelt * ABG(t)

BG_Entgelt = Entgelt je aktivem Bordgerät je Kalendermonat von 1,00 EUR
ABG(t) = Anzahl der nachgewiesenen aktiven Bordgeräte im jeweiligen Betrachtungszeitraum t
t = Betrachtungszeitraum


 
Ein aktives Bordgerät ist ein Bordgerät, das vom Anbieter bereitgestellt und in ein beim Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten über die Schnittstelle SST 006 vom Anbieter an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut

„timeWhenUsed" in der Sequenz von „DetectedChargeObject" in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Für die Feststellung der Befahrung im jeweiligen Kalendermonat werden alle abschnittsbezogenen Erhebungsdaten verwendet, die innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist im System des Mauterhebers über die Schnittstelle SST 006 empfangen wurden. Der Betrachtungszeitraum für die Bordgeräte-Vergütung ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Bordgeräte und damit die Bordgeräte-Vergütung anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der Anbieter.

(4) Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ" gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 in Höhe von 99,5 Prozent einen Bonus (EQ-Bonus) gemäß folgender Formel:

 
EQ-Bonus(t) = (EQ(t) - 99,5 %) * (Z(t) - R(t)) * 12,5 %

EQ(t) = gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 ermittelte Erfassungsquote für den Betrachtungszeitraum in Prozent
Z(t) = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
R(t) = Betrag in Euro der gemäß § 20 Absatz 6 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum


 
Der Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate. Die Zahlung des EQ-Bonus für den Betrachtungszeitraum an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum abweichend von Satz 2 weniger als zwölf Monate umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.

(5) Die EETS-Anbietervergütung wird jährlich unter Berücksichtigung von Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsentwicklung des Marktes der EETS-Anbieter überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.

(6) Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer beantragt und wurde dieser Antrag durch das Bundesamt für Güterverkehr positiv beschieden, mindert sich die EETS-Anbietervergütung entsprechend. Der Mauterheber teilt dem Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe positiv beschieden wurden."

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die nach § 20 Absatz 3 dieses Vertrags vom Anbieter berechnete Bordgeräte-Vergütung ist in der Rechnung separat auszuweisen."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

3.
In § 27 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „15 Prozent" durch die Angabe „4 Prozent" ersetzt.

4.
Abschnitt 3.1.2 der Anlage 5 (EETS-Zulassungsvertrag) wird wie folgt geändert:

a)
Im letzten Absatz wird in Satz 1 das Wort „erwarteten" durch das Wort „ausgekehrten" ersetzt.

b)
Im letzten Absatz werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im jeweiligen Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:

 
ME(t) = Z(t) - R(t)

Z(t) = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
R(t) = Betrag in Euro der gemäß § 20 Absatz 6 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum


 
 
Der Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum abweichend von Satz 2 weniger als zwölf Monate umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. EEMD-ZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EEMD-ZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
V. v. 01.07.2020 BAnz AT 31.08.2020 V2
Artikel 1 4. EEMD-ZVÄndV Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
... der EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V3 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3.1 Erfassungsquote (EQ) ...