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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2020 (AckerbSaatGAV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 03.02.2020 BAnz AT 10.02.2020 V1
Geltung ab 11.02.2020 bis 30.04.2020; FNA: 7822-6-57 Sortenschutz, Saatgut

Eingangsformel





§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Birgit", „Fanfare", „Fuego", „Taifun" und „Tiffany" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2020 in den Verkehr gebracht werden.


§ 2



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 1. Mai 2020 AckerbSaatGAV 2020

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2020.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner