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Änderung § 3 FZulBV vom 18.04.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FZulBV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FZulBVÄndV am 18. April 2024 und Änderungshistorie der FZulBV

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§ 3 FZulBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2024 geltenden Fassung
§ 3 FZulBV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antragsverfahren


(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2 Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3 Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor, während oder nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt werden. 2 Wird die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt, so kann sie für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere

a) eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

b) die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens;



c) den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

d) sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden: eine Auflistung der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Wirtschaftsgüter nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.


2. den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);

3. die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;

4. soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;

vorherige Änderung

5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.



5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind;

6. den Namen und, falls vorhanden, die Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes, sowie die dienstliche Anschrift der Personen, die neben dem Antragsteller gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben.


(heute geltende Fassung)