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Änderung § 5 FZulBV vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FZulBV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FZulBVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FZulBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FZulBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 FZulBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Bescheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3 aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erfüllen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bescheinigung wird von der Bescheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3 aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erfüllen. |
(2) Die Bescheinigung hat jeweils getrennt für jedes Vorhaben die Feststellung und die Begründung zu enthalten, dass es sich um ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes handelt. (3) 1 Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen dem Antragsteller bekanntgegeben und dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. 2 Das nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Muster der Bescheinigung wird vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstellt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht. (4) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes nicht erfüllen, ist der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen. (5) Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung einer Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig. |
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