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Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung (4. GOTÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2020 GOT § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 9, Anlage
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung- 1.
- der Schwierigkeit der Leistungen,
- 2.
- des Zeitaufwandes,
- 3.
- des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
- 4.
- des Wertes des Tieres und
- 5.
- der örtlichen Verhältnisse."
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:- 1.
- im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- 2.
- im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- 3.
- im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
- 2.
- In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr)" durch die Wörter „bei Nacht, an Wochenenden" ersetzt.
- 3.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt." - 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Sonstige abweichende Gebührensätze". - b)
- In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2." - c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden."
- 5.
- § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst:
„Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro." - 6.
- In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
„Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden außerhalb der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen erbracht werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2020.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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