Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung (4. AusfErstVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 (Nr. 8); Geltung ab 01.06.2019

Artikel 1 Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2019 AusfErstV § 2, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20 (neu)

Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Nummer 2 und § 18 werden jeweils die Wörter „Hauptzollamt Hamburg-Jonas" durch die Wörter „Hauptzollamt Hamburg" ersetzt.

2.
§ 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 ersetzt:

§ 19 Anwendungsvorschrift

Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.

§ 20 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft."



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