Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anhang 3 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (12. BWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199 (Nr. 8); Geltung ab 22.02.2020
|

Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b



Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)

Rückseite der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.

Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1).

Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.

8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.

9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.


---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2) Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.