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Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (1. SAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239 (Nr. 9); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 4 des Soldatengesetzes,

-
des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

-
des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und

-
des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes,

von denen

-
§ 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,

-
§ 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist,

-
§ 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist und

-
§ 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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*
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).


Artikel 1 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SAZV § 1, § 5a (neu), § 15, § 21, § 23, § 24, Anlage (neu)

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".

b)
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."

3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

1.
dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a)
zusammenhängend längstens für 168 Stunden und

b)
an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr

angeordnet werden sowie

2.
darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1.
die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2.
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,

3.
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a)
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b)
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums."

4.
In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 5 Absatz 5" die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

5.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen."

6.
§ 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und".

7.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft."

8.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Nr. Internationale militärische Stelle Staat
1Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2BALTIC Defense College Estland
3Centre de Formation à l’Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
4Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices Spanien
5Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
6Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
7Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
8Escadron de Transport Évreux Frankreich
9European Air Group Großbritannien
10European Air Transport Command Niederlande
11European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
12Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten von Amerika
13Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
14Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
15Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of
Excellence
Tschechische Republik
16Joint Force Command Naples Italien
17Joint Forces Training Centre Polen
18Joint Warfare Centre Norwegen
19Land Command Headquarters Izmir Türkei
20Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
21NATO Military Committee Belgien
22European Union Military Committee Belgien
23Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
24NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
25 NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien
26NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
27NATO Defence College Italien
28NATO Special Operations Headquarters Belgien
29NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
30NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
31Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
32Special Operations Command Vereinigte Staaten von Amerika
33Strike Forces NATO Headquarters Portugal
34Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
35Tactical Leadership Programme Spanien
36Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer