Tools:
Update via:
Änderung § 4 StrafAktEinV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der StrafAktEinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 4 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen | (Text neue Fassung)§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen |
(Textabschnitt unverändert) Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13794/al150131-0.htm