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Änderung § 5 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 4 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Text alte Fassung)

§ 4 Ausdruck


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausdruck


(Textabschnitt unverändert)

Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.




 
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