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Änderung § 8 StrafAktEinV vom 01.07.2021
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§ 7 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 8 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 8 Bekanntmachung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: 1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; | |
2. die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger. | 2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger. |
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13794/al150136-0.htm