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Änderung § 6 DokErstÜbV vom 17.07.2024

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§ 6 DokErstÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 6 DokErstÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ersatzmaßnahmen


(Text alte Fassung)

1 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. 2 Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. 2 Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.