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Unterabschnitt 1
Änderungsalarm
§ 7 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)
V. v. 28.02.2020
BGBl. I S. 250
(
Nr. 9
)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124
Berufliche Bildung
1 Änderung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
1
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
2
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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