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Abschnitt 3 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau sowie zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsauf- gaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Ge- schäfts- und Leistungspro- zessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög- lichkeiten abstimmen c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber- wachung durchführen e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so- wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro- zesse berücksichtigen i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch- führung im Team reflektieren und bei der Verbesse- rung der Arbeitsprozesse mitwirken | 12 | |
2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommu- nikationsregeln informieren und Sachverhalte präsen- tieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf- gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor- mation nutzen | 3 | |
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte- ressen beraten g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re- gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi- taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be- trieblichen Vorgaben präsentieren | 2 | |||
3 | Beurteilen marktgängiger IT- Systeme und kundenspezifi- scher Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt- schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT- Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe- zifikationen und Konditionen vergleichen | 10 | |
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell- schaftlicher Entwicklungen feststellen | 5 | |||
4 | Entwickeln, Erstellen und Be- treuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere- freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unter- scheiden | 5 | |
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und behe- ben d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie- ren und speichern sowie Abfragen erstellen | 7 | |||
5 | Durchführen und Dokumen- tieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs- maßnahmen projektbegleitend durchführen und do- kumentieren | 4 | |
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest- stellen, beseitigen und dokumentieren c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist- Vergleich durchführen | 8 | |||
6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab- stimmen, umsetzen und evaluieren | 6 | |
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten- ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforde- rungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be- raten e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah- men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen | 6 | |||
7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor- gaben dokumentieren b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or- ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun- den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- ten und Dienstleistungen einweisen e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an- fertigen f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | 7 | |
8 | Analysieren von Arbeits-, Ge- schäfts- und Wertschöp- fungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da- tenmodelle verstehen sowie Datenbestände und Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbe- reichen analysieren b) Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen herstellen und analysieren c) visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen d) Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden e) Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi- talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung untersuchen f) Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie an Optimierungsvorschlägen mitwirken g) Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen | 16 | |
9 | Ermitteln des Bedarfs an In- formationen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak- tive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvor- schläge unterbreiten b) Daten und Datenquellen identifizieren und vorhan- dene Datenstrukturen erfassen c) technische und rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von Daten klären d) Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen und Maßnahmen zur Nutzung ableiten e) Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und be- urteilen f) Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auf- traggebern zur Verfügung stellen g) Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen ab- stimmen | 14 | |
10 | Digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential erkennen und einschätzen b) Methoden zur Informationsbeschaffung und Markt- analyse anwenden c) Kundendaten systematisch auswerten und für die Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen | | |
d) Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und dabei die Kundenperspektive einnehmen e) IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmo- delle auswählen und anwenden f) Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recher- chieren g) Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren und bewerten h) bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung di- gitaler Geschäftsmodelle mitwirken i) Supportleistungen anbieten | 18 | |||
11 | Anbahnen und Gestalten von Verträgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni- sche Bedeutung erläutern b) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten- schutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allge- meinen Geschäftsbedingungen, einhalten | 2 | |
c) Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kalkulieren d) Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten e) Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsge- staltung nutzen f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten | 6 | |||
12 | Planen und Durchführen von Beschaffungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit- teln b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft- lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten c) Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen Lösungen prüfen d) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver- gleichen und bewerten e) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter- scheiden und auswählen f) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von Vollmachten führen g) Bestellvorgänge planen und durchführen h) Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Digitalisierungsanforderungen kontrollieren i) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben ergreifen | 6 | |
13 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steue- rung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un- ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana- lysieren und Schlussfolgerungen ableiten c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf- bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln | 6 | |
14 | Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi- cherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifi- zierungen berücksichtigen als auch Normen und Zer- tifizierungen beachten b) bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorga- ben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und zur Weitergabe von Daten c) Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen | 6 | |
15 | Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen b) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berück- sichtigen c) Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhal- tung der Schutzrechte d) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein- richtungen kooperieren e) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt be- achten | 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil- dungsordnung vergleichen c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor- schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwick- lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei- terentwickeln f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög- lichkeiten darstellen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi- schen den Geschäftsprozessen erläutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Vernetztes Zusammenarbei- ten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit di- gitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum un- ter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusam- menarbeiten c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des ei- genen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek- tieren | 3 | |
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