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Abschnitt 3 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 290 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-128 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau sowie zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten und
Durchführen von Arbeitsauf-
gaben in Abstimmung mit den
kundenspezifischen Ge-
schäfts- und Leistungspro-
zessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommu-
nikationsregeln informieren und Sachverhalte präsen-
tieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger IT-
Systeme und kundenspezifi-
scher Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-
Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-
zifikationen und Konditionen vergleichen
10  
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und Be-
treuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere
von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-
freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und
dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und behe-
ben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und Dokumen-
tieren von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-
kumentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen zur
IT-Sicherheit und zum Daten-
schutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforde-
rungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be-
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen und
Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
gaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8Analysieren von Arbeits-, Ge-
schäfts- und Wertschöp-
fungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da-
tenmodelle verstehen sowie Datenbestände und
Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbe-
reichen analysieren
b) Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den
betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen
herstellen und analysieren
c) visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen
d) Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden
e) Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-
talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten
und Wertschöpfung untersuchen
f) Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie
an Optimierungsvorschlägen mitwirken
g) Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen
 16
9Ermitteln des Bedarfs an In-
formationen und Bereitstellen
von Daten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak-
tive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvor-
schläge unterbreiten
b) Daten und Datenquellen identifizieren und vorhan-
dene Datenstrukturen erfassen
c) technische und rechtliche Voraussetzungen zur
Übernahme von Daten klären
d) Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen
und Maßnahmen zur Nutzung ableiten
e) Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und be-
urteilen
f) Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auf-
traggebern zur Verfügung stellen
g) Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem
Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen ab-
stimmen
14  
10Digitale Weiterentwicklung
von Geschäftsmodellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential
erkennen und einschätzen
b) Methoden zur Informationsbeschaffung und Markt-
analyse anwenden
c) Kundendaten systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
  
  d) Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und
dabei die Kundenperspektive einnehmen
e) IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmo-
delle auswählen und anwenden
f) Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recher-
chieren
g) Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse
durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren
und bewerten
h) bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung di-
gitaler Geschäftsmodelle mitwirken
i) Supportleistungen anbieten
 18
11 Anbahnen und Gestalten von
Verträgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni-
sche Bedeutung erläutern
b) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allge-
meinen Geschäftsbedingungen, einhalten
2  
c) Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
und kalkulieren
d) Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und
Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten
e) Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsge-
staltung nutzen
f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
 6
12Planen und Durchführen von
Beschaffungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit-
teln
b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-
lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen
Lösungen prüfen
d) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-
gleichen und bewerten
e) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-
scheiden und auswählen
f) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von
Vollmachten führen
g) Bestellvorgänge planen und durchführen
h) Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der
Digitalisierungsanforderungen kontrollieren
i) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben
ergreifen
6  
13Anwenden von Instrumenten
der kaufmännischen Steue-
rung und Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-
ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-
bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
6  
14 Umsetzen der Schutzziele der
Datensicherheit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi-
cherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen
und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifi-
zierungen berücksichtigen als auch Normen und Zer-
tifizierungen beachten
b) bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorga-
ben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere
zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und
zur Weitergabe von Daten
c) Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und
nutzen
 6
15Einhalten der Bestimmungen
zum Datenschutz und zu
weiteren Schutzrechten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen
und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen
b) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berück-
sichtigen
c) Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhal-
tung der Schutzrechte
d) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-
richtungen kooperieren
e) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von
Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-
achten
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammenarbei-
ten unter Nutzung digitaler
Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit di-
gitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum un-
ter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusam-
menarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des ei-
genen Kommunikations- und Informationsverhaltens
berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
3