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§ 2 - Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung (StVollzGerAktÜbV)
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 410 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 07.03.2020; FNA: 312-9-1-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 07.03.2020; FNA: 312-9-1-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
(1) 1Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. 2Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle die Akten in Papierform führt.
(2) 1Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2Er soll mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des aktenführenden Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das behördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 4.
- die Bezeichnung des Antragstellers;
- 5.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 6.
- die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13808/a234694.htm