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Synopse aller Änderungen der StVollzGerAktÜbV am 17.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2024 durch Artikel 42 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVollzGerAktÜbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StVollzGerAktÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
StVollzGerAktÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ersatzmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2 Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2 Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.


§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen


(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

vorherige Änderung

2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger.



2. die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.