Artikel 5 - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2020 SportSeeSchV § 4a

Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „zwei weiteren Prüfern" durch die Wörter „einem weiteren Prüfer" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 19. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage: Artikel 3, 5 Absatz 10 , Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, 2 und 2a, Artikel 13 bis 16, 18, 19 und 22 bis 24 ... 7 wird gestrichen. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, ... g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4 , Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG ... Übergangszeit bis zum 19.12.2023 können Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 und Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, ... 21.11.2008, S. 1)". j) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: „18. Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des ... 21.11.2008, S. 1)". l) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21. Artikel 5 , 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 ...


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