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Artikel 6 - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person."
Zitierungen von Artikel 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 19. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
19. SchSAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... gestrichen. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Artikel 4 bis 6 , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 ... wie folgt gefasst: „13. Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates ... S. 1)". l) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21. Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des ...
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