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Änderung § 41 PBefG vom 01.08.2021
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§ 41 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 41 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden. |
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. |
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