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Änderung § 53 PBefG vom 01.08.2021

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§ 53 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 53 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr


(1) 1 Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Nicht anzuwenden sind

(Text alte Fassung)

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und

2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist.

(Text neue Fassung)

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist und

3. § 42b.


(2) 1 Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. 2 § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)