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Änderung § 30a PBefG vom 01.01.2013

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§ 30a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 30a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Entschädigungsverfahren


vorherige Änderung

 


Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.


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