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Änderung § 64b PBefG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 64b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs


vorherige Änderung

 


Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.


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