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Änderung § 30 PBefG vom 10.12.2020
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§ 30 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 30 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Enteignung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 3 Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. 2 Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist. (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. |
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